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Förderverein

Die Landesgartenschau brachte auf allen Ebenen viele ­einmalige Chancen mit sich. Sie veränderte unsere Stadt auf bezaubernde Art und Weise und steigerte die Lebensqualität für die Menschen ­in Bad ­Lippspringe.

WIR sind Gartenschau!

Diese ­einmalige Gelegenheit wollen wir nutzen, um die ­vielen Gäste ­nachhaltig von uns zu ­überzeugen und um unsere Stadt in eine ­viel­versprechende ­Zukunft zu ­führen. Davon profitieren wir alle! Und dabei können Sie aktiv mitmachen – auch noch ­nachdem die Landesgartenschau beendet ist. ­Werden Sie Mitglied unseres Fördervereins und ­tragen Sie dazu bei, dass unsere Gartenschau zu dem ­Erfolg wird, den wir uns alle wünschen!

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Der Förderverein der Gartenschau engagiert sich in vielfältiger Weise auf dem Gelände, beispielsweise auch mit eigenen Projekten und Veranstaltungen.

Mitwirkende

Förderverein Gartenschau Bad Lippspringe e.V.
Fritz Möller, 1. Vorsitzender
Mersmannstr. 13
33175 Bad Lippspringe
Tel.: 05252 / 933000
E-Mail: frtzmllrfrdrvrn-lgsd

  • Alfons Hagemeister, Stellvertretender Vorsitzender
  • Thomas Thiele, Stellvertretender Vorsitzender
  • Luiz Trampe, Schatzmeister
  • Simone Pfeiffer, Schriftführerin
  • Verena Fritsch und Michael Petersen, Beisitzer

Bildergalerien

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2015

Spenden

Eine freiwillige Spende ist einmalig oder jährlich jederzeit möglich. SEPA-Lastschriftmandate (Einzugsermächtigungen) können erteilt werden. Spendenquittungen/Zuwendungsbestätigungen werden zum Jahresende ausgestellt. Die Bankverbindung finden Sie hier oder auf der Beitrittserklärung.

Volksbank Paderborn
Zweigniederlassung der VerbundVolksbank OWL eG

IBAN
DE62 4726 0121 9203 3335 00
BIC DGPBDE3MXXX

Volksbank Schlangen
SpaDaKa Bad Lippspringe

IBAN
DE73 4006 9283 0408 7481 00
BIC GENODEM1SLN

Sparkasse Paderborn-Detmold-Höxter

IBAN
DE67 4765 0130 0061 0006 83
BIC WELADE3LXXX

Mitgliedschaft

Mitgliederbeiträge pro Jahr

Natürliche Personen24,00 €
Familie (Eltern und deren Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr )36,00 €
Juristische Personen48,00 €

Satzung

Satzung des Fördervereins Gartenschau Bad Lippspringe e.V. (Stand 28.09.2018)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Gartenschau Bad Lippspringe. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bad Lippspringe.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kultur, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Nordrhein-Westfalen, vorrangig im Bereich des Geländes der Gartenschau in Bad Lippspringe sowie die Förderung der nachhaltigen Nutzung der vorhandenen und der zu schaffenden Anlagen und Einrichtungen auf dem Landesgartenschaugelände.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
b. die Akquise von Spenden und sonstigen zweckgerichteten Unterstützungen,
c. Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen,
d. Vorschläge und Anregungen zu Vorträgen, Tagungen, Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie deren Unterstützung und Durchführung,
e. die Schaffung von Transparenz in der Öffentlichkeit zur Unterstützung des allgemeinen Konsens zum nachhaltigen Erfolg der Landesgartenschau Bad Lippspringe durch Zusammenarbeit mit der Landesgartenschau Bad Lippspringe gemeinnützige GmbH und mit Personen, Vereinigungen, Instituten, Unternehmungen oder Körperschaften, die sich für die Durchführung von Maßnahmen durch Mitarbeit oder in anderer Weise einsetzen,
f. unentgeltliche Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung der geförderten Maßnahmen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Vereins oder Dritte vergeben.
Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands und die Mitarbeiter des Vereins Anspruch auf einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon-, Kopier- und Druckkosten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei minderjährigen natürlichen Personen müssen die Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag mit unterzeichnen. Bei juristischen Personen ist der Aufnahmeantrag durch eine vertretungsberechtigte Person zu unterzeichnen. In dem Aufnahmeantrag muss deutlich gemacht werden, welche natürliche Person die juristische Person in der Mitgliederversammlung vertreten soll. Eine Änderung der vertretungsberechtigten Person ist nach der Aufnahme dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein sowie bei juristischen Personen auch durch Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden und erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand bekannt wird.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des gesamten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Ausschluss hat in diesem Falle die Mitgliederversammlung spätestens bei ihrer nächsten termingemäßen Tagung zu beschließen. Das Recht des Vorstands, eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung kann unterschiedlich hohe Beiträge und Ermäßigungen vorsehen. Des Weiteren kann vorgesehen werden, dass der Vorstand in Einzelfällen ermächtigt ist, Mitglieder ganz oder teilweise vom Mitgliedsbeitrag zu befreien. Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren erhoben.
(2) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die die Mitglieder zu leisten haben.
(3) Neben dem Mitgliedsbeitrag können Spenden an den gemeinnützigen Verein geleistet werden, die im Rahmen der geltenden steuerlichen Vorschriften abzugsfähig sind.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
(a) dem/der Vorsitzenden,
(b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem/der Schatzmeister/-in,
(d) dem/der Schriftführer/-in.

Der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Schatzmeister/-in und der/die Schriftführer/-in bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten, wovon eines der/die Vorsitzende sein muss.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit juristische Personen Vereinsmitglied sind, können die nach § 3 Abs. 2 Satz 3 genannten Personen als natürliche Personen gewählt werden. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so wird es spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung nach dem Ausscheiden durch Neuwahl ersetzt. Bis zur Neuwahl entscheidet der Vorstand über die Wahrnehmung der Funktion des ausgeschiedenen Mitglieds. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsangelegenheiten nach den gesetzlichen Grundsätzen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Vorstand kann, um sich beraten zu lassen, bis zu drei fachkundige Personen als Beisitzer benennen. Die Benennung kann jederzeit erfolgen und endet automatisch mit dem Ende der Wahlperiode des Vorstands.

§ 9 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder E-Mail einberufen werden, wenn es die Geschäfte erfordern.
(2) Es ist dafür eine Einladungsfrist von einer Woche einzuhalten. Bei Einigkeit aller Vorstandsmitglieder ist eine kürzere Einladungsfrist möglich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/Leiterin der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(3) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind Protokolle anzufertigen und von dem/der Sitzungsleiter/-in und dem/der Schriftführer/-in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(4) Bei der Herbeiführung von Beschlüssen, die die Vergabe von Aufträgen an Mitglieder des Vorstands des Vereins betreffen und für die eine angemessene Vergütung bezahlt wird, hat das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht.
(5) Die Beisitzer, sofern welche ernannt sind, haben in den Vorstandssitzungen Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Verein hält mindestens einmal im Laufe eines jeden Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung ab, deren Ort in Bad Lippspringe und Zeit von dem/der Vorsitzenden in Abstimmung mit dem Vorstand bestimmt werden. Auf Beschluss des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Auf schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen an den Vorstand von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten einberufen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Schriftform wird gewahrt durch Einladung per Post oder Email. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Die Versammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter oder dem/der Schatzmeister/-in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(4) Bei Anträgen, die in der Versammlung gestellt werden, oder Beschlüssen, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt wird, bestimmt die Art der Abstimmung der Versammlungsleiter. Die Abstimmung über Anträge muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Bei Wahlen schlägt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung (Einzel- oder Blockwahl, offene oder geheime Wahl) vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art der Abstimmung. Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn auf Antrag eines Mitglieds mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmt.
(5) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen werden durch die in § 3 Abs. 2 Satz 3 genannten Personen vertreten. Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Anträgen, Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Zu Änderungen der Satzung ist in der Mitgliederversammlung die Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführer/-in ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.
(9) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Rechenschafts- und Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

§ 11 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten für den Verein oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

§ 12 Datenschutz

(1) Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszwecks nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und Einladungen zu Aktionen und Veranstaltungen des Vereins. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über ihre Daten zu erhalten. Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung ihrer Daten, soweit diese nicht zur Verfolgung des Vereinszwecks erforderlich sind, widersprechen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die im Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Stadt Bad Lippspringe, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.09.2018 beschlossen und tritt mit Beschluss in Kraft.
Der/die Vorsitzende hat unverzüglich zu veranlassen, dass die geänderte Satzung nebst dem Protokoll der Mitgliedersammlung, das den Beschluss zur Satzungsänderung dokumentiert, zur Eintragung in das Vereinsregister eingereicht wird.

Die Beitrittserklärung zum Herunterladen